_Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen durch Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats, auf Antrag der Revisionsstelle oder auf schriftlich begründetes Verlangen von Aktionären, die zusammen mindestens 7% des gesamten, im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals vertreten.
_Jede mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragene Aktie hat an der Generalversammlung eine Stimme. Aktionäre haben auch das Recht auf Dividende sowie die weiteren Rechte gemäss schweizerischem Obligationenrecht (OR).
Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
_Der Verwaltungsrat hat die Möglichkeit, die Anerkennung eines Aktienerwerbers als Aktionär oder Nutzniesser mit Stimmrecht für diejenigen Aktien abzulehnen, mit welchen dieser zusammen mit seinen bereits als stimmberechtigt eingetragenen Aktien die Limite von 5% aller Aktienstimmen überschreiten würde.
_Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch einen Mitaktionär, durch den Organvertreter, durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder durch einen Depotvertreter mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Verfahren, Voraussetzungen zur Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung
_Für die Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung müssten Aktionäre, die zusammen mindestens 0,5% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals vertreten, bis 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe des Antrags die Traktandierung dieses Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Generalversammlung muss mit dem statutarischen Quorum von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zustimmen.
Statutarische Quoren
_Zusätzlich zu den in Art. 704 OR aufgezählten Fällen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte für folgende Fälle erforderlich:
_Art. 15 c) der Statuten: Änderung der Bestimmungen betreffend die Beschränkungen der Übertragung von Namenaktien;
_Art. 15 d) der Statuten: Umwandlung von Namen- in Inhaberaktien und umgekehrt.
Einberufung der Generalversammlung
_Für die Einberufung der Generalversammlung und die Traktandierung weichen die Statuten nicht von den gesetzlichen Vorschriften ab. Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Termin durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Aktionäre werden durch Mitteilung in den Publikationsorganen eingeladen. Die Einberufung kann überdies durch Brief an alle Namensaktionäre an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, werden in der Einladung bekannt gegeben.
Traktandierung
_Aktionäre, die zusammen mindestens 0,5% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals vertreten, können bis 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen.
Aktienbuch
_Zehn Tage vor der Generalversammlung wird das Aktienbuch geschlossen. Bis zum Abschluss dieser Generalversammlung werden keine neuen Aktionäre mehr eingetragen.
Aktienregister
Untermattweg 8
CH-3027 Bern
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